5. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, auch wenn vielen Anlegern Geld abgenommen worden sei, bedeute dies nicht per se, dass ein Betrug vorliege. Es sei der Einzelfall zu prüfen. Blindes Vertrauen werde vom schweizerischen Betrugstatbestand nicht geschützt. In einem solchen Fall käme der Veruntreuungstatbestand zur Anwendung, für den hier anzuwenden kein Anknüpfungspunkt bestehe, weil es keine Hinweise dafür gebe, dass die Täterschaft von der Schweiz aus gehandelt habe.