Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, ohne Weiteres das Betrugskonstrukt zu erkennen. Auch die Geschäftsstruktur mit einem Offshore-Firmensitz im Südpazifik, die Anrufe mit einer Londoner Vorwahl sowie die bei einem Rückruf bedienten britischen Telefonnummern, hätten den Beschwerdeführer annehmen lassen dürfen, dass seine Vertragspartner vom anerkannten Finanzplatz London aus agierten. Nichts Aussergewöhnliches sei es bei international agierenden Firmen, dass sich die Konten bei einer deutschen Bank befunden hätten.