Als die Plattform «A.________» noch aktiv beworben worden sei und der Beschwerdeführer mit dem Portal in Kontakt gestanden habe, seien die Hintermänner äusserst aktiv gewesen und hätten mittels Manipulation der Suchergebnisse dafür gesorgt, dass eine Goo- gle-Suchabfrage «A.________» auf den ersten Resultateseiten die Online- Plattform zusammen mit guten Testergebnissen angezeigt hätte. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, ohne Weiteres das Betrugskonstrukt zu erkennen.