In ihrer delegierten Stellungnahme vom 20. November 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. Dezember 2018 (Eingang Beschwerdekammer: 10. Dezember 2018) hielt der Beschwerdeführer an seinem sinngemäss gestellten Rechtsbegehen fest. Am 14. Dezember 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Duplik verzichte.