1. Am 16. Oktober 2018 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (die Verantwortlichen der A.________) wegen Betrugs zum Nachteil vom B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht an die Hand. Dagegen erhob dieser, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 22. Oktober 2018 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 20. November 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.