Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 450 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Januar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft (die Verantwortlichen der A.________) Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 16. Oktober 2018 (W 18 300) Erwägungen: 1. Am 16. Oktober 2018 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täter- schaft (die Verantwortlichen der A.________) wegen Betrugs zum Nachteil vom B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht an die Hand. Dagegen erhob dieser, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 22. Oktober 2018 Be- schwerde und verlangte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 20. November 2018 beantragte die Staatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. Dezember 2018 (Eingang Beschwerdekammer: 10. Dezember 2018) hielt der Beschwerdefüh- rer an seinem sinngemäss gestellten Rechtsbegehen fest. Am 14. Dezember 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Duplik verzichte. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Anzeige vom 22. Juni 2018 wurde einer unbekannten Täterschaft resp. den Verantwortlichen der Online-Plattform A.________ () vorgeworfen, den Beschwerdeführer mittels Täu- schung zur Einzahlung von EUR 147'000.00 auf seinen vorab eröffneten Trading- Account bei dieser Online-Plattform veranlasst zu haben. Der Beschwerdeführer sei wiederholt von einem D.________ bzw. E.________ angerufen und dazu ge- drängt worden, sukzessive Geld auf den Trading-Account zu überweisen. Nach der Überweisung des Geldes habe der Beschwerdeführer anfangs selber, jedoch unter strikter Anleitung von D.________, und später zusätzlich von E.________, die Trades getätigt. Insbesondere aufgrund angeblicher zwischenzeitlicher Verluste sei der Beschwerdeführer von D.________ mit Nachdruck aufgefordert worden, immer neue Geldsummen zu überweisen, um so die Verluste auszugleichen und Gewinne erzielen zu können. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe ihm D.________ gesagt, das Geld sei ab einer Investition von EUR 100‘000.00 gegen Verluste versichert. Als der Beschwerdeführer später versuchte, seinen Trading- Account zu schliessen und die Auszahlung des Kapitals zu veranlassen, sei er je- weils unter ln-Aussicht-Stellen grosser zukünftiger Auszahlungen abgewiesen wor- den. In der Folge sei das Kapital von D.________ und E.________ komplett ver- nichtet worden. Gemäss Anzeige soll eine Software zum Einsatz gekommen sein, womit dem Beschwerdeführer simulierte Trades mit fingierten Kursen angezeigt worden seien. 2 4. In der Beschwerdeschrift wird zusammengefasst ausgeführt, eine Überprüfung der Angaben der unbekannten Täterschaft hätte nicht dazu geführt, dass der Be- schwerdeführer hätte erkennen können, dass es sich um ein Betrugskonstrukt handle. Im Vorfeld seiner Anlagen habe er im Internet nicht die geringsten negati- ven Hinweise über das Portal und dessen Hintermänner erhalten. Als die Plattform «A.________» noch aktiv beworben worden sei und der Beschwerdeführer mit dem Portal in Kontakt gestanden habe, seien die Hintermänner äusserst aktiv gewesen und hätten mittels Manipulation der Suchergebnisse dafür gesorgt, dass eine Goo- gle-Suchabfrage «A.________» auf den ersten Resultateseiten die Online- Plattform zusammen mit guten Testergebnissen angezeigt hätte. Dem Beschwer- deführer sei es nicht möglich gewesen, ohne Weiteres das Betrugskonstrukt zu er- kennen. Auch die Geschäftsstruktur mit einem Offshore-Firmensitz im Südpazifik, die Anrufe mit einer Londoner Vorwahl sowie die bei einem Rückruf bedienten briti- schen Telefonnummern, hätten den Beschwerdeführer annehmen lassen dürfen, dass seine Vertragspartner vom anerkannten Finanzplatz London aus agierten. Nichts Aussergewöhnliches sei es bei international agierenden Firmen, dass sich die Konten bei einer deutschen Bank befunden hätten. Die Staatsanwaltschaft ver- kenne, welche kriminelle Energie hinter dieser Betrugsform stecke und mit wel- chem Aufwand die Täter ein weltweites Netz der Zusammenarbeit und Arbeitstei- lung betrieben hätten, um Anleger zu täuschen und Milliarden Euros zu erbeuten. 5. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, auch wenn vielen Anlegern Geld abgenom- men worden sei, bedeute dies nicht per se, dass ein Betrug vorliege. Es sei der Einzelfall zu prüfen. Blindes Vertrauen werde vom schweizerischen Betrugstatbe- stand nicht geschützt. In einem solchen Fall käme der Veruntreuungstatbestand zur Anwendung, für den hier anzuwenden kein Anknüpfungspunkt bestehe, weil es keine Hinweise dafür gebe, dass die Täterschaft von der Schweiz aus gehandelt habe. Auslöser für die Überweisungen in der Zeit von November 2017 bis März 2018 sei eine E-Mail an den Beschwerdeführer gewesen, die er in seinem elektro- nischen Briefkasten vorgefunden habe und die ihm als «Spam», d.h. unaufgefor- dert, zugegangen sei. Als Absender habe «Der Händler» und als Überschrift «Geldverdienen leicht gemacht» gestanden, wie der Beschwerdeführer ausgesagt habe. Es habe sich also um eine E-Mail gehandelt, wie sie täglich zu hunderten von Spamfiltern aussortiert werde. In dieser E-Mail habe er seine Adresse und Te- lefonnummer angegeben und sie an den Absender retourniert. Am nächsten Mor- gen sei er von einer Frau angerufen worden. Er habe es aber vorerst abgelehnt zu investieren und auf ihre wiederholte Nachfrage über einen Monat lang stets nein gesagt. Schliesslich sei er von einem deutsch sprechenden Mann mit einer briti- schen Telefonnummer angerufen worden, der sich ihm als D.________ vorgestellt habe. Auch ihm habe er zuerst mehrmals das Telefon aufgehängt. D.________ habe es aber immer wieder probiert und ihn richtiggehend bedrängt, bis er sich ha- be überreden lassen und über seine Kreditkarte EUR 250 überwiesen habe. D.________ habe ihn ca. zwei Wochen nach der Überweisung angerufen und ge- sagt, er solle mit diesen EUR 250.00 «traden». Nach kurzer Zeit habe sein Konto gemäss den Mitteilungen von A.________ einen Vermögensstand von EUR 400.00 ausgewiesen. Er habe sich überreden lassen, immer mehr Geld bis EUR 147'000.00 einzubezahlen. 3 Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer im Internet im Vorfeld seiner Über- weisungen nichts Negatives zum Online-Portal und seinen Akteuren gefunden hät- te, wenn er eine Suchabfrage (bspw. unter D.________+D.________+A.________ oder D.________+D.________+binäre+Optionen) gestartet hätte: Bereits am 24. Juni 2016 habe der/die Betreiber/in der Webseite «F.________» unter dem Ti- tel «A.________ Scam Broker Review» und dem Pseudonym G.________ im In- ternet gepostet, dass es sich bei der Plattform A.________ um einen «scambro- ker» (Schwindel Broker) handle. Dort stehe, es handle sich bei A.________ um ei- ne Gesellschaft, die der H.________ Ltd gehöre. Sie habe ihr Domizil an I.________ St., 3rd Fl., J.________, K.________ und ihre Kontaktnummer sei Nr.________. Man könne sie auch unter der E-Mail L.________.com erreichen. Ob es das Domizil der H.________ Ltd. sei oder dasjenige von A.________.com, wer- de nicht klar, denn bei letzterer könne man auf der Webseite ein Domizil auf der In- sel Samoa im Südpazifik zur Kenntnis nehmen. Weitere Warnungen zur Person mit dem Namen D.________ und der Online-Plattform A.________ fänden sich am 14. Mai 2017 auf der Website «Binäre Optionen» (vgl. ). Am 26. Oktober 2017 habe ein weiterer Investor unter dem Pseudonym «Y.________» auf der Website ( selbst unter Beweis gestellt habe, dass die rich- tige Einschätzung der auffindbaren Informationen schwerer sei als dargestellt. Dort werde zwar tatsächlich A.________ als Betrug dargestellt. Hätte die Staatsanwalt- schaft jedoch die Seite «V.________» genauer betrachtet, so wäre ihr aufgefallen, dass an prominenter Stelle – ebenfalls von G.________ – für den Broker «W.________» geworben werde. Dieser werde bereits in der Überschrift als beste 5 Option betitelt. Im Artikel schreibe G.________ von Verdienstmöglichkeiten von mindestens USD 7.250.00 pro Tag. Bequemerweise finde sich im Artikel direkt ein Link für die Anmeldung bei dem vorgestellten Broker. Die Staatsanwaltschaft sei Opfer der gleichen Desinformation geworden. Es handle sich bei dieser Website um eine Werbeplattform, welche den Betreibern eines bestimmten Brokers zuge- rechnet werden könne. Diese stellten andere Plattformen in einem schlechten Licht dar, um eine bestimmte Plattform lobend hervorzuheben. Es liege in der Natur des Internets, dass sich überproportional diejenigen zu Wort meldeten, die ihre negativen Erfahrungen bekunden möchten. Daraus lasse sich kein klarer Rückschluss auf die Seriosität eines Unternehmens ableiten. Auch diesbezüglich möge die Staatsanwaltschaft Bern als Beispiel dienen. Eine Google- Suche nach „staatsanwaltschaft bern" stelle auf der ersten Seite der Suchergeb- nisse den Google-Eintrag der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland dar. Dort fänden sich die Rezensionen der Behörde. Diese sei bisher von drei Personen mit jeweils einem von fünf Sternen bewertet worden. Einer der Rezensenten schreibe: «My experience with it is a corrupted one». Der Argumentation der Staatsanwaltschaft folgend müssten lnternetnutzer diese Bewertung im Zusammenhang mit den zwei weiteren negativen Bewertungen zum Anlass nehmen, ernsthafte Zweifel an der Seriosität der Behörde zu hegen. Zweifelsfrei existierten diese Bewertungen und sie seien für jedermann sofort ersichtlich. Doch der durchschnittliche Bürger werde diese Bewertungen unter dem geschilderten Aspekt betrachten, dass in der Regel diejenigen negative Bewertungen verfassten, die mit einer Leistung unzufrieden seien. Es werde niemand ernsthaft an der Integrität der Staatsanwaltschaft zwei- feln. Der Beschwerdeführer hätte sich des Weiteren nicht an einen Broker wenden müssen, wenn er selbst in der Lage gewesen wäre, das Geschäftsfeld zu durchbli- cken. Es liege in der Natur der Dienstleistungsberufe, dass der Kunde auf das Wis- sen oder die Fähigkeiten des Dienstleisters vertraue. Würde man von Kunden ver- langen, über die gleichen Fähigkeiten wie der Dienstleister zu verfügen, um eine Strafverfolgung des Dienstleisters zu ermöglichen, würde niemand mehr Handwer- ker, Ärzte oder Rechtsanwälte benötigen. Im Übrigen ignoriere die Staatsanwalt- schaft, dass nicht immer mangelndes Interesse des Beschwerdeführers Grund dafür gewesen sei, die angeblichen Ungereimtheiten nicht zu hinterfragen. Meis- tens sei es daran gelegen, dass die Betrüger eine einleuchtende Erklärung für die Umstände bereithielten. Zuletzt werde seitens der Staatsanwaltschaft die Informa- tion auf der Website der FINMA angeführt. Auch hier werde ein völlig hypotheti- scher Kausalverlauf unterstellt. Die Information sei alles andere als einfach aufzu- finden, wenn man nicht wisse, dass man nach einer Broschüre mit dem Namen «Kundenschutz» suchen müsse. Auch hier würden die Anforderungen an die In- formationspflicht des Beschwerdeführers überspannt. Ferner sei die Staatsanwalt- schaft mit keinem Satz auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorlie- gen eines Lügengebäudes eingegangen. Ein solches liege vor. Die Täter hätten landesübergreifende Strukturen geschaffen, die es erst ermöglicht hätten, ein raffi- niertes Konstrukt aufzubauen. Es sei nicht möglich gewesen, durch Nachforschun- gen zu erkennen, ob es sich um einen Betrug oder um ein seriöses Unternehmen handle. Dies sei in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft deutlich unter Be- weis gestellt worden. Es sei nicht nur ein Opfer getäuscht worden, sondern sogar 6 eine spezialisierte Behörde, die auch noch gewusst habe, dass es sich um einen Betrug handle. 7. 7.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Straf- verfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosig- keit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtan- handnahme darf nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten, oder bei früheren Straftaten, welche nach geltendem Recht nicht mehr bestraft werden (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ bezieht sich zwar grundsätzlich auf Belastungstatsachen (vgl. zu diesem Grundsatz auch MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Auflage, Bern 2003, S. 400 f.). Es kann allerdings auch Konstellationen geben, in denen es hinsichtlich rechtlicher Fragen als sachge- recht erscheint, im Zweifelsfall zu überweisen bzw. mindestens zu eröffnen. GRÄDEL/HEINIGER weisen im Zusammenhang mit der Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht darauf hin, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit vielfach nicht so offensichtlich sind, weil die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe [wie die Arglist beim Betrugstatbestand] bestimmt wird. Sie führen sodann aus, dass in solchen Fällen bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ grundsätzlich zu überweisen ist, weil hier in den wenigsten Fällen von vornherein ein Freispruch mit Sicherheit oder doch grösserer Wahrscheinlichkeit feststehe (BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, N. 9 ZU Art. 319 StPO). Ähnlich äussert sich auch LANDSHUT, wenn er fordert, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben sei. Gleich verhalte es sich, wenn Auslegungs- und Wertungsfragen zu beurteilen seien; solche Fragen seien vom Strafrich- ter zu entscheiden (Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 20 zu Art. 319 StPO). Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis der Beschwerdekammer (vgl. AK-Nr. 017/2003 und 033/2000, bestätigt in den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 125 vom 7. Juli 2011 sowie BK 12 376 vom 6. Mai 2013) (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 526 vom 24. März 2017 E. 6). 7.2 Betrug nach Art. 146 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311] be- geht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, je- manden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt 7 oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Tathandlung besteht entweder darin, dass der Täter das Opfer durch Vorspie- gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig täuscht oder es in einem vor- bestehenden Irrtum arglistig bestärkt. Der Tatbestand des Betrugs setzt weiter vor- aus, dass die arglistige Täuschung einen Irrtum bewirkt, der den Irrenden motiviert, eine Vermögensdisposition zu treffen. Diese Vermögensdisposition muss unmittel- bar einen Vermögensschaden bewirken. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist zudem, dass der Täter vorsätzlich handelt und eine ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Opfervermögen beabsichtigt (siehe Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 17 493 vom 23. April 2018 E. 7.4.1) Dagegen wird bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens normaler Leute vom BGer Arglist fast immer bejaht. So BGer, StrA, 14. 5. 2001, 6P. 172/2000 bei Operateuren des Pyramidenschwindels (European Kings Club): «Das Strafrecht schützt auch vertrauensselige Perso- nen». Bekräftigt in BGer, StrA, 7. 7. 2004, 6S. 116/2004 und BGer, StrA, 7. 6. 2006, 6P.133/2005, E. 15.4.5: «erhebliches Mass an Naivität» der Opfer schliesst Arglist nicht aus (ebenda zu suchtähnli- chen Spekulationsgeschäften betr. Warenterminoptionen mit verschleierten Gebühren). BGE 135 IV 76 (Aktienoptionen) hat mit eingehender Begründung Arglist gegenüber Anlegern bejaht, die auf hohe Gewinne hofften und durch hohe Gebühren geschröpft wurden. Dass hohe Gewinnaussichten die Vernunft ausschalten, ist schon seit jeher bekannt (schön BRAUNSCHWEIG, Schicksale, 354: «Es war der Zauber des Reichtums, mit dem die schlaue Betrügerin ihre Erfolge erzielte. Sie war nicht klug genug, um raffiniert zu sein; darum ersetzte sie die Qualität durch die Quantität und betäubte ihre Opfer mit phantastischen Millionenziffern.»), und nur so lässt sich erklären, dass die Menschen trotz sehr geringer Gewinnchancen Lotto spielen. Die Rechtsprechung ist offenbar der Ansicht, dass Dumme, Leichtgläubige und sonst Schwache besonderen Schutzes bedürfen (s. schon N 68), doch geht das an der Frage, was Arglist bedeutet, vorbei. Entscheidend muss sein, ob sich das Gewinn- versprechen, oft in Kombination mit angeblich minimen oder gar nichtbestehenden Risiken, von den anvisierten Opfern leicht als falsch entlarven liesse, ob also eine Überprüfung möglich und zumutbar wäre. Anders kann es nur dort sein, wo der Täter aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses darauf vertrauen darf, dass die Überprüfung unterbleiben wird. Das BGer setzt die Vorsichtsanforde- rungen zu tief an: Der deutsche Lottomillionär, dem Verdoppelung binnen eines Jahres dank gehei- mer schweizerischer Anlagestrategie versprochen wird, soll genügend vorsichtig sein, weil er sich – freilich falsch – beraten lässt (BGer, StrA, 20. 10.2006, 6S.272/2006, E. 4.2.2); ähnliche Naivität schützt BGer, StrA, 6. 11. 2006, 6S.168/2006, E. 1.2 (Nigeria-Connection, wash-wash-Betrug), wo «Selbstschutz durch […] Wunschvorstellungen geschwächt war» (a. a. O., E. 2.3). – Bei privaten Dar- lehen zwecks Investition im Kosovo hat BGer, StrA, 2. 4. 2003, 6S.478/2002 (= NZZ vom 2. 5. 2003, 18) Arglist verneint, bei Darlehen zwecks Investition in der Dominikanischen Republik hingegen trotz vieler Parallelen (z. B. Ausnutzung persönlicher Beziehungen; Unterschied Geschäftserfahrung des Opfers im Kosovo-Fall) bejaht (BGer, StrA, 28. 2. 2005, 6S.414/2004) (MAEDER/NIGGLI, in: Bas- ler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018. N. 96 zu Art. 146 StGB). […] Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffi- nesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt indes nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbst- schutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint […]. Der Tatbestand des 8 Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich rele- vanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken […]. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrü- gerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksich- tigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veran- lasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Diesen Gedanken hat die bundesge- richtliche Rechtsprechung schon früh in die Formel gefasst, dass den Strafrichter nicht anrufen soll, wer allzu leichtgläubig auf ein Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können (BGE 72 IV 126 E. 1), bzw. wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 99 IV 75 E. 4 a.E.). Ein Täter, der nicht die mangelnden Geisteskräfte, sondern den offensichtlichen Leichtsinn des Opfers zur Irreführung missbraucht, erscheine nicht strafwürdiger als derjenige, der durch eine einfa- che Lüge zum Ziele gelangt […]. In diesem Sinne hat das Bundesgericht erkannt, bei der Beantwor- tung der Frage, ob Arglist gegeben sei, sei auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen (BGE 120 IV 186 E. 1a). Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist al- lerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durch- schnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Op- fer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geis- tesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht […]. Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3f). Auch unter dem Gesichts- punkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbe- stands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle er- denklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrüge- rische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden […]. Arglist wird nach all dem - soweit das Opfer sich mithin nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt - in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Ein Lügenge- 9 bäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonde- rer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28 E. 3c). Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und syste- matische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektu- elle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 122 IV 197 E. 3d). Arglist wird aber auch schon bei einfa- chen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines beson- deren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Anga- ben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügeri- schen Machenschaften Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a). Auch in diesen Fällen ist das Täu- schungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135 IV 76 E. 5.2). 7.3 Die Beschwerde ist begründet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers insbe- sondere in seiner Replik sind in strafprozessualer Hinsicht schlüssig. Es liegt keine Konstellation vor, die den Schluss zulässt, dass der Straftatbestand des Betrugs eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Blick auf die dargelegte Lehre und Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme einerseits und zur arglistigen Täuschung andererseits erweist sich eine Nichteröff- nung des Verfahrens als gesetzwidrig. Eine Verfahrenseröffnung drängt sich aus folgenden Gründen auf: Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, soweit sie zu- sammengefasst die Ansicht vertritt, der Beschwerdeführer habe reichlich naiv ge- handelt. Dieser Umstand allein vermag das Tatbestandselement der Arglist indes nicht definitiv auszuschliessen. Aus der Replik des Beschwerdeführers wird deut- lich ersichtlich, mit welcher kriminellen Energie die Personen hinter A.________ (und ähnlichen «Anbietern») tätig sind. Es wird nichts dem Zufall überlassen. Dass sich sogar die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte quasi in die Irre führen liess, zeigt, dass der Schluss auf ein strafrechtlich relevantes Lügengebäude mit Blick auf das weltweite Netz der Zusammenarbeit und die Arbeitsteilung als nicht ausgeschlossen erscheint. Freilich fährt ein Internetnutzer in der Regel besser, wenn er auf unaufgefordert erhaltene E-Mails nicht antwortet. Allerdings sollte ers- tens in solchen Fällen idealerweise der Spam-Filter greifen. Diesen konnte die Täterschaft umgehen, wohl indem sie das E-Mail geschickt formulierte. Der zu- ständige Algorithmus des E-Mailanbieters zur Verhinderung von Spam-Sendungen vermochte jedenfalls nicht zu erkennen, dass es sich um ein potenzielles Betrüger- schreiben handelt. Zweitens kann tatsächlich nicht jedes unaufgefordert erhaltende elektronische Schreiben verdächtig sein. Auch seriöse Wettbewerbsanzeigen bei- spielsweise werden ungeheissen per E-Mail verschickt, wenn eine Unternehmung – teilweise freilich über Umwege – an die entsprechenden (E-Mail-)Daten gelangt ist. Drittens ist der exakte Inhalt des fraglichen E-Mails – also der ersten Kon- taktaufnahme – gar nicht bekannt respektive jedenfalls nicht aktenkundig. Diesbe- züglich besteht Ermittungspotenzial, auch gerade mit Blick auf die Frage der Arg- list. Der Beschwerdeführer schreibt grundsätzlich zu Recht, dass die Täterschaft 10 auf allfällige Zweifel in aller Regel stets eine valable Erklärung bereit gehabt habe. Für den Beschwerdeführer wird die Online-Plattform – soweit dies die Beschwer- dekammer im derzeitigen Verfahrensstand beurteilen kann – einen recht seriösen Eindruck erweckt haben. Korrekt ist auch, dass der rasche Rückruf als eher ver- trauensbildend einzuschätzen ist. Des Weiteren ist es üblich, dass ein potenzieller Investor nicht bereit ist, sofort zu investieren. In den darauffolgenden Tagen und Wochen liess sich der Beschwerdeführer indes von Profis in diesem (kriminellen) Bereich überzeugen, doch Geld anzulegen. Auch hierzu besteht Ermittungspoten- zial mit Blick auf die Arglistthematik. Was danach geschah, ist eine beinahe schon gerichtsnotorische Abfolge: Zunächst wird dem Kunden vorgespielt, die Tradings liefen gut, damit dieser mehr Geld überweist. Am Schluss ist dennoch das gesamte Geld weg, angeblich wegen schlechter Börsenentwicklung. An dieser Stelle ange- fügt sei, dass die aktenkundigen Kontodaten womöglich ebenfalls Gelegenheit für erfolgreiche Ermittlungen bieten. Hinsichtlich einer (Google-)Suchmaschinenabfrage kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers verwiesen werden (siehe vorne E. 6). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass eine aktuelle Suchmaschinenabfrage im Dezember 2018 nicht dieselben Resultate liefert wie eine vergangene Suchma- schinenabfrage im November 2017. Es kann gut sein, dass die unbekannte Täter- schaft (mit finanziellen Mitteln) auf die Resultate der Google-Suche einwirkte, so- dass in erster Linie positive Bescheide auffindbar waren. Darüber hinaus ist es tatsächlich prinzipiell so, dass bei unabhängigen Bewertungsportalen vor allem ne- gative Posts zu finden sind, da eher unzufriedene Personen die Arbeit auf sich nehmen, einen Onlinekommentar zu verfassen. Bei Ratingseiten indes, bei wel- chen es in erster Linie um finanzielle Aspekte geht (wie etwa bei ), kann der Seiteninhaber Anpassungen vornehmen und auf den ersten Ergebnisseiten nur die positiven Rückmeldungen anzeigen. So wird deutlich, dass im Internet vieles nicht so ist, wie es scheint. Weder gute noch schlechte Kritiken können ohne Weiteres als zuverlässig eingeschätzt werden. Schliesslich ist es selbstverständlich sinnvoll zu versuchen, im Internet so viele In- formationen wie möglich zu Renditechancen, dahinterstehenden Unternehmungen oder angeblichen Kapitalversicherungen zu sammeln. Dies durfte jedoch vom Be- schwerdeführer, einem pensionierten Landwirt, nicht (oder jedenfalls nicht von An- fang an) erwartet werden. Und als ihm dann erste kritische Gedanken kamen, war er durch die Argumente der unbekannten Täterschaft bereits stark beeinflusst. Überdies sah es für ihn in Bezug auf die Tradings grundsätzlich ziemlich positiv aus. Der Beschwerdeführer verstand schlicht nicht, dass das, was ihm am Bild- schirm gezeigt wird, mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht «echt» ist, dass also gar kein Geld investiert wurde. In den Akten lasse sich diverse Dokumente der A.________ finden, die zumindest auf den ersten Blick auf einen seriöse Plattform schliessen lassen; so namentlich die Dokumente «Trading Agreement», «Client Agreement – Terms & Conditions», «Transaction Purpose Declaration» und die jeweils vom Beschwerdeführer signier- ten Papiere zur Transaktionsautorisierung (z.B. vom 15. Dezember 2017 über EUR 250.00). Dabei wird teilweise sogar ausdrücklich auf die grossen finanzielle Risiken aufmerksam gemacht, die mit einem Handel mit binären Optionen verbun- 11 den sind (I understand what type of service I will receive vom A.________.com, and I am fully awa- re oft he risks within that service, as they are described on [Website]). Auch dies kann den Be- schwerdeführer bei seinen Entscheidungen beeinflusst haben. Mithin war es für ihn nicht offensichtlich erkennbar, dass es sich nicht bloss um Hochrisikoanlagen han- delte, sondern um kriminelle Machenschaften. Im Übrigen scheinen offenbar auch telefonische Rückrufe funktioniert zu haben, was im «betrügerischen Milieu» kei- neswegs selbstverständlich ist. Die Staatsanwaltschaft machte in ihrer Stellungnahme schliesslich auf die Website der FINMA aufmerksam. Allerdings erscheint es als wenig naheliegend, den Be- schwerdeführer in die Pflicht zu nehmen, dass er sich mittels Informationen der FINMA hätte absichern sollen. Das FINMA-Dokument «Kundenschutz – Wie sich Anleger gegen unerlaubt tätige Finanzmarktanbieter schützen können» ist unter den mittlerweile 3967 Dokumenten nur schwierig zu finden. Dies gilt insbesondere, wenn der Suchende nicht weiss, wonach – nämlich dem Begriff Kundenschutz – er recherchieren muss. Derartiges durfte vom Beschwerdeführer nicht erwartet wer- den. 7.4 Nach dem Gesagten liegt keine klare Straflosigkeit im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren zu eröffnen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfah- renskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat keine Entschädigung beantragt. Mit Blick auf Art. 433 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO ist ihm deshalb für das Beschwerdeverfahren auch keine solche auszurichten. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 16. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte wird angewiesen, ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (die Verantwortlichen der A.________) zu eröffnen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ - Staatsanwalt Scholl, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 4. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13