Die erstmals angeordnete dreimonatige Untersuchungshaft endet folglich am 3. März 2018. Die mit angefochtenem Entscheid um weitere 2 Monate verlängerte Untersuchungshaft endet somit am 3. Mai 2018. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft am 3. Mai 2018 endet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.