9 6.3 Die Untersuchungshaft erweist sich somit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Hinsichtlich des vom Zwangsmassnahmengericht bestimmten Endes der Untersuchungshaft (7. Mai 2018) ist korrigierend festzuhalten, dass bei der Berechnung der Untersuchungshaft nicht die formelle Anordnung der Untersuchungshaft massgebend ist, sondern der Zeitpunkt der Festnahme. Der Beschwerdeführer wurde am 4. Dezember 2017 festgenommen. Die erstmals angeordnete dreimonatige Untersuchungshaft endet folglich am 3. März 2018.