Der Beschwerdeführer ist ausländischer Staatsangehöriger. Eine Ausweis- und Schriftensperre vermöchte den Beschwerdeführer nicht wirksam davon abhalten, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_110/2011 vom 24. März 2011, E. 3.4). Ferner wäre auch eine Meldepflicht nicht geeignet, ein Untertauchen zu verhindern, sondern würde einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht erlauben (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012, E. 4.2).