Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann ebenfalls nicht ausgemacht werden. Die Beschwerdekammer geht – wie das Zwangsmassnahmengericht – angesichts des Ermittlungsstands davon aus, dass die Voruntersuchung alsbald abgeschlossen und Anklage erhoben werden kann. Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr mit milderen Mitteln gleichermassen zu bannen vermöchten wie die Untersuchungshaft, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist ausländischer Staatsangehöriger.