Abgesehen von einem Aufenthalt als «Tourist» ist nicht erkennbar, weshalb er in der Schweiz verweilen sollte. Der Beschwerdeführer führte im Beschwerdeverfahren BK 17 515 im Zusammenhang mit der Beschränkung der Haftdauer auf einen Monat selber aus, dass er für sein in Deutschland befindliches Geschäft unabdingbar sei. Vor diesem Hintergrund muss im Fall einer Haftentlassung ernsthaft damit gerechnet werden, dass er sich durch Flucht oder Untertauchen der drohenden Sanktion entziehen wird. Die Fluchtgefahr ist somit zu bejahen. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausführt, besteht keine Kollusionsgefahr.