Stellungnahme vom 20. Dezember 2017]). Angesichts der Vorstrafen ist eine bedingte Strafe fraglich. Selbst wenn die Strafe teilbedingt ausgesprochen werden sollte, stellt die mögliche Sanktion einen Fluchtanreiz dar. Hinzu kommen weitere Punkte, welche nicht als fluchtmindernd gewertet werden können: Der Beschwerdeführer, welcher aus Montenegro stammt, verfügt weder über familiäre noch über berufliche Beziehungen in der Schweiz. Demgegenüber hat er zahlreiche persönliche Kontakte ins Ausland. Er verfügt über eine deutsche