Auch wenn zutrifft, dass sich Fluchtgefahr nicht allein mit den beiden vorgenannten Elementen begründen lässt, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer wird im Fall einer Verurteilung mit einer recht empfindlichen Strafe rechnen müssen. Unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung und des grossen Sachschadens von CHF 19‘000.00 dürfte eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten durchaus im Raum stehen (Haftakten 17 91 pag. 5 f.; ferner Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren BK 17 515 [Stellungnahme vom 20. Dezember 2017]).