Der Beschwerdeführer nimmt keine Stellung zur Fluchtgefahr. Im Haftanordnungsverfahren bestritt er indessen das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr mit der Begründung, dass solche nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden dürften, dass er eine ausländische Staatsangehörigkeit besitze und einen ausländischen Wohnsitz (Deutschland) habe. Auch wenn zutrifft, dass sich Fluchtgefahr nicht allein mit den beiden vorgenannten Elementen begründen lässt, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.