BK 17 170), worunter Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen fallen, keine klare Antwort. Dass das Zwangsmassnahmengericht somit die Frage der Verwertbarkeit des DNA-Hits im Haftverfahren nicht abschliessend geprüft und auf die DNA- Ergebnisse abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Der dringende Tatverdacht ist aufgrund der DNA-Spuren sowie der örtlichen und zeitlichen Nähe der Tatbegehungen zu bejahen. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich zunächst auf den Haftgrund der Fluchtgefahr.