307 StPO), ist fraglich, ob die hier zu beurteilenden Einbruchdiebstähle in diese Kategorie fallen. Ferner erlaubt auch ein Blick auf die Rechtsprechung zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr, der eine Inhaftierung bei schweren Vermögensdelikten erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9; BK 17 170), worunter Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen fallen, keine klare Antwort.