Die Frage der Verwertbarkeit ist somit nicht im Haftverfahren, sondern vom urteilenden Sachgericht zu prüfen. Daran ändert auch ein Rückgriff auf andere strafprozessuale Bestimmungen, welche schwere Straftaten voraussetzen, nichts. Selbst wenn LANDSHUT/BOSSHARD besonders gelagerte serienmässige Einbruchdiebstähle unter die in Art. 307 Abs. 1 StPO von der Polizei der Staatsanwaltschaft zu meldenden «schweren Straftaten» subsumieren (in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 307 StPO), ist fraglich, ob die hier zu beurteilenden Einbruchdiebstähle in diese Kategorie fallen.