Rapport des KTD vom 21. März 2017]). Bei einer Subsumtion der Tatvorwürfe unter die oben zitierten Lehrmeinungen resultieren – selbst bei Annahme einer qualifizierten Tatbegehung und unter Berücksichtigung einer Sachbeschädigung mit grossem Schaden – verschiedene Ergebnisse bei der Beurteilung der Frage, ob das DNA-Profil ausnahmsweise verwertet werden darf oder nicht. Diese Ausgangslage erlaubt nicht, im aktuellen Verfahrensstadium von einem (offensichtlichen) Verwertungsverbot auszugehen. Die Frage der Verwertbarkeit ist somit nicht im Haftverfahren, sondern vom urteilenden Sachgericht zu prüfen.