2 und 3 StGB (gewerbs-/bandenmässige Tatbegehung) zur Last gelegt würde, macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend (einziger Hinweis auf mögliche bandenmässige Tatbegehung ist der Hinweis einer Anwohnerin bzw. der Melderin, wonach sie zwei unbekannte Personen bei einem der Tatorte gesehen habe, und der Umstand, dass die Polizei gestützt auf tatrelevante Schuhspuren von mehreren Tätern ausgeht [Rapport des KTD vom 21. März 2017]).