E. 2.2]). Dem Beschwerdeführer werden Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung (mit einem Schaden von > CHF 10‘000.00) bzw. Einbruchdiebstahl (mehrfach begangen) vorgeworfen. Dass ihm eine qualifizierte Tatbegehung im Sinn von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB (gewerbs-/bandenmässige Tatbegehung) zur Last gelegt würde, macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend (einziger Hinweis auf mögliche bandenmässige Tatbegehung ist der Hinweis einer Anwohnerin bzw. der Melderin, wonach sie zwei unbekannte Personen bei einem der Tatorte gesehen habe, und der Umstand, dass die Polizei gestützt auf tatrelevante Schuhspuren von mehreren Tätern ausgeht [