Auch das Bundesgericht hat sich noch nicht abschliessend zur Begriffsbestimmung geäussert. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass an das Vorliegen einer «schweren Straftat» und damit an das ausnahmsweise Zulassen eines rechtswidrig erlangten Beweismittels hohe Anforderungen zu stellen seien und dieses auf Fälle von Schwerkriminalität zu beschränken sei. 4.6 In der Literatur ist umstritten, was unter den Begriff der «schweren Straftat» im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO fällt.