Dies mit folgender Begründung: Art. 141 Abs. 2 StPO erlaubt die Verwertung eines unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhobenen Beweismittels, wenn seine Verwertung zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist. Dass das fragliche DNA-Profil zur Aufklärung der Einbruchdiebstähle unerlässlich ist, ist angesichts der Tatsache, dass es sich um das einzige Beweismittel handelt, unstrittig. Fraglich ist aber, ob die Tatvorwürfe (mehrfacher Einbruchdiebstahl bzw. Diebstahl, Hausfriedenbruch und Sachbeschädigung mit grossem Sachschaden) als «schwere Straftat» im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO bezeichnet werden kann.