Mit Blick auf das Nachfolgende wird auf eine abschliessende Klärung dieser Fragen verzichtet, so dass offen gelassen wird, ob das DNA-Profil des Beschwerdeführers rechtmässig erhoben worden ist oder nicht. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, kann nicht mit der in Haftverfahren notwendigen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass eine Verwertung des DNA-Profils von vornherein ausgeschlossen ist. Dies mit folgender Begründung: Art.