SR 631.01) zur Anordnung eines DNA-Profils – und damit ohne vorgängige staatsanwaltliche Verfügung – befugt gewesen sei. Gemäss diesen Bestimmungen kann die EZV die Daten über die Identität einer Person durch ein DNA-Profil festhalten oder ergänzen, wenn diese Person begangener oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird.