Den diesbezüglichen im Haftverfahren beigezogenen Strafakten lässt sich kein Hinweis entnehmen, wonach die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt im Rahmen des Strafverfahrens die Erstellung eines DNA-Profils verfügt hätte. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme indessen auf die Bestimmungen des Zollrechts hin und macht geltend, dass das GWK gestützt auf Art. 103 Abs. 1 Bst. b des Zollgesetzes (ZG; SR 631.0) i.V.m. Art. 226 Abs. 3 Bst. b der Zollverordnung (ZV; SR 631.01) zur Anordnung eines DNA-Profils – und damit ohne vorgängige staatsanwaltliche Verfügung – befugt gewesen sei.