Der Beschwerdeführer verfügte über einen gültigen montenegrinischen Reisepass und eine gültige deutsche Aufenthaltsbewilligung. Sein Mitfahrer hingegen wies sich mit totalgefälschten Reisepapieren aus und in der Folge stellte sich heraus, dass er im Schengener Informationssystem (SIS) mit einer Einreiseverweigerung ausgeschrieben war. Dem Beschwerdeführer