Auch diese eingeschränkte Prüfung bedingt indessen eine Auseinandersetzung mit den strittigen Punkten. 4.5 In Strafverfahren fällt die Kompetenz für die Anordnung eines DNA-Profils – unter Vorbehalt des hier nicht weiter interessierenden Art. 255 Abs. 2 Bst. b StPO (Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material) – der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu (BGE 141 IV 87; Art. 198 Abs. 1 StPO).