Die entsprechende Frage ist grundsätzlich vom Straf- und nicht vom Haftrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, die den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3.2 und 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 358 vom 20. September 2016 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). Auch diese eingeschränkte Prüfung bedingt indessen eine Auseinandersetzung mit den strittigen Punkten.