4.4 Wie das Zwangsmassnahmengericht richtig erkannt hat, kommt der Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit des DNA-Profils entscheidende Bedeutung zu, bestreitet doch der Beschwerdeführer die Einbrüche und hat die Staatsanwaltschaft neben den DNA-Hits keine weiteren direkten Beweise vorgelegt. Bei der Beurteilung der Frage, ob in Haftprüfungsverfahren strafprozessuale Beweisverwertungsverbote zu berücksichtigen sind, auferlegt sich die Beschwerdekammer eine gewisse Zurückhaltung. Die entsprechende Frage ist grundsätzlich vom Straf- und nicht vom Haftrichter zu beurteilen.