Das Zwangsmassnahmengericht hält fest, dass bei Einbruchdiebstählen in Wohnliegenschaften und bei Sachbeschädigung mit grossem Schaden von «schweren Straftaten» im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO gesprochen werden könne, so dass selbst bei einem grundsätzlichen Verwertungsverbot die DNA-Ergebnisse verwertet werden dürften. 4.4 Wie das Zwangsmassnahmengericht richtig erkannt hat, kommt der Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit des DNA-Profils entscheidende Bedeutung zu, bestreitet doch der Beschwerdeführer die Einbrüche und hat die Staatsanwaltschaft neben den DNA-Hits keine weiteren direkten Beweise vorgelegt.