Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dass die Abnahme der DNA am 21. Januar 2017 und die anschliessende Erstellung eines DNA-Profils durch das Grenzwachtkorps (GWK) gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Zollrechts erfolgt und rechtmässig seien. Das Zwangsmassnahmengericht hält fest, dass bei Einbruchdiebstählen in Wohnliegenschaften und bei Sachbeschädigung mit grossem Schaden von «schweren Straftaten» im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO gesprochen werden könne, so dass selbst bei einem grundsätzlichen Verwertungsverbot die DNA-Ergebnisse verwertet werden dürften.