Gründe, welche für die ausnahmsweise Verwertbarkeit im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO sprechen würden (d.h. das Vorliegen einer schweren Straftat), lägen nicht vor. Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dass die Abnahme der DNA am 21. Januar 2017 und die anschliessende Erstellung eines DNA-Profils durch das Grenzwachtkorps (GWK) gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Zollrechts erfolgt und rechtmässig seien.