Das im Nachgang zu einer früheren Anhaltung/Kontrolle vom 21. Januar 2017 beim Grenzübertritt in Basel erstellte DNA-Profil sei mangels staatsanwaltlicher oder gerichtlicher Anordnung nicht rechtmässig erhoben worden und unterliege daher einem Verwertungsverbot. Gründe, welche für die ausnahmsweise Verwertbarkeit im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO sprechen würden (d.h. das Vorliegen einer schweren Straftat), lägen nicht vor.