3 deführers im RIPOL, die schliesslich am 4. Dezember 2017 zu dessen Anhaltung/Festnahme geführt hat. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass auf die DNA-Ergebnisse nicht abgestellt werden dürfe. Das im Nachgang zu einer früheren Anhaltung/Kontrolle vom 21. Januar 2017 beim Grenzübertritt in Basel erstellte DNA-Profil sei mangels staatsanwaltlicher oder gerichtlicher Anordnung nicht rechtmässig erhoben worden und unterliege daher einem Verwertungsverbot.