Der dringende Tatverdacht wird mit einem DNA-Hit begründet. Die Auswertung der an den Tatorten sichergestellten Spuren durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern (KTD) hatte bezüglicher zweier Fälle (je einer in F.________ und G.________) DNA-Hits auf den Beschwerdeführer ergeben (Deliktsverzeichnis der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2017 [Haftakten ARR 17 91, pag. 5 f.], Protokoll Hafteröffnung vom 5. Dezember 2017, Z. 113 ff. und 146 ff. [Haftakten ARR 17 91, pag. 13 f.]). Vor diesem Hintergrund erfolgte die Ausschreibung des Beschwer-