4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 25./26. Februar 2017 in vier Einfamilienhäuser (zwei Mal in F.________ [Ort], zwei Mal in G.________ [Ort]) eingebrochen zu sein. Dabei soll sich der Beschwerdeführer jeweils durch Aufbrechen/Aufhebeln einer Sitzplatztüre bzw. eines Fensters Zugang zu den Räumlichkeiten verschafft und in drei von vier Fällen Schmuck im Wert von mehreren tausend Franken entwendet haben. In einem der Fälle sei ein Eindringen in das Haus nicht gelungen.