– unter Kosten- und Entschädigunqsfolge –. Am 8. Februar 2018 schloss der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht nahm gleichentags ebenfalls zur Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer, replizierte am 19. Februar 2018 und hielt an seinen Anträgen fest.