Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Haftentlassungsgesuch nicht und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht die Gesuchsabweisung sowie die Verlängerung der bis 7. März 2018 angeordneten Haft um weitere drei Monate. Mit Entscheid vom 26. Januar 2018 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftenlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft um zwei Monate, d.h. bis 7. Mai 2018. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Februar 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein.