Sowohl die vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung als auch die Verweigerung des Massnahmenabbruchs erweisen sich als rechtmässig. Die vorsorgliche Unterbringung ist geeignet, erforderlich und in einer Güterabwägung für den Beschwerdeführer zumutbar. Die Beschwerde ist abzuweisen.