Die vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung ist für den Beschwerdeführer zumutbar. Der Grundrechtseingriff steht in einer vernünftigen Relation zum angestrebten Ziel der deliktsfreien Zukunft des Beschwerdeführers. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 12. Oktober 2018 nicht zu beanstanden. Sowohl die vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung als auch die Verweigerung des Massnahmenabbruchs erweisen sich als rechtmässig.