Auch die Beschwerdekammer geht davon aus, dass er bei einer Konkretisierung der freiwilligen Ausreise seine Mitwirkung zurückziehen würde und er die mögliche Ausreise nur aus taktischen Gründen einbringt. Dies war bereits im November 2017 der Fall (siehe Schreiben Rechtsanwalt B.________ vom 14. November 2017 [Beilage 4 der Beschwerdeschrift]). Der Beschwerdeführer stellte alsdann nie einen konkreten Antrag. Da sodann das Zusatzgutachten eher positiv für ihn ausgefallen war, kam er zwischenzeitlich offenbar von der Idee einer Ausreise ab.