8 gemeinsame Wohnung und eine damit verbundene soziale Kontrolle durch die Freundin scheint verfrüht. Der Beschwerdeführer hat offenbar in den letzten Jahren immer wieder Versprechungen gemacht und Verhaltensänderungen in Aussicht gestellt. Allerdings hat er sein Verhalten nicht angepasst und sich der Schutzmassnahme entzogen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass er im ambulanten Rahmen korrekt mitarbeiten würde.