Ad Vorfall vom 22. Oktober 2018: Ein solch bedrohliches Verhalten indiziert die Massnahmebedürftigkeit, nicht das Gegenteil davon. Solange die zuständige Institution den so agierenden Beschwerdeführer nicht von sich aus wegen Untragbarkeit zur Verfügung stellt, kann es nicht angehen, dass die Jugendanwaltschaft die Massnahme wegen Zwecklosigkeit abbricht, nur weil sich der Beschwerdeführer mit renitenten Mitteln der Massnahme zu widersetzen versucht. Solcher Renitenz ist richtigerweise mit disziplinarischen Massnahmen (Arrest, Sicherungshaft) zu begegnen. Die Schutzmassnahme darf nicht vorschnell aufgehoben werden.