3.4 3.4.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Mit der Leitung Jugendanwaltschaft ist den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt entgegenzutreten: 3.4.2 Ad geschlossene Unterbringung erst als ultima ratio: Beim Beschwerdeführer mussten wie gesehen bereits diverse (weniger einschneidende) Schutzmassnahmen angeordnet werden. Der Beschwerdeführer war bereits im Berufsbildungsheim Neuhof, im Jugendheim C.________ und im ZSP D.________ untergebracht. Er zeigte dabei mehrmals deutlich, dass er mit den Freiräumen und den losen Strukturen überfordert ist.