Die Entwicklung sei insbesondere auf die begonnene Nachreifung seiner Persönlichkeit und die Abkehr von delinquentem Verhaltensweisen im Massnahmeverlauf zurück zu führen, zumal sich keine Progredienz hin zu Gewaltdelikten annehmen lasse. Es werde deshalb zum aktuellen Zeitpunkt eine Unterbringung in einem offenen Setting als genügend erachtet. A.______