e. Nach nur 9 Tagen entzog sich A.________ dem Massnahme Vollzug erneut, indem er aus dem Fenster des Arbeitsbereiches und unter Selbstgefährdung flüchtete, bis er einen knappen Monat später am Domizil der Eltern verhaftet werden konnte. Gegen die Verhaftung leisteten A.________ und seine Familienmitglieder massiven Widerstand (vgl. Einleitung der angefochtenen Verfügung). Nach erneuter Inhaftierung im Regionalgefängnis wurde A.________ im Rahmen eines Massnahmeänderungsverfahrens vorsorglich geschlossen in das MZU eingewiesen. Darüber hinaus wurde eine Zusatzbegutachtung in Auftrag gegeben.