Dem Antrag um Massnahmenabbruch werde daher nicht stattgegeben. In ihrer Stellungnahme ergänzt die Leitung Jugendanwaltschaft, im Verlauf der mit Urteil des Kantonalen Jugendgerichts vom 22. Juni 2017 angeordneten Schutzmassnahme habe sich der Beschwerdeführer entwickelt und verändert. Daher sei die mit Urteil angeordnete Schutzmassnahme in Bezug auf ihre Wirksamkeit fraglich und deren vorsorgliche Abänderung notwendig geworden. Die Leitung Jugendanwaltschaft zeigt folgende Meilensteine des Vollzugs auf: a. In der Zeit vom 25.01.2016 bis zum 03.07.2016 war A.________ (vorsorglich) im E._____