Es liege in Anbetracht der Gegensätzlichkeit der Zukunftsvorstellungen des Beschwerdeführers – neues Leben aufbauen mit seiner Freundin einerseits, Ausreise in den Kosovo andererseits – die Vermutung nahe, dass die Ausreisepläne des Beschwerdeführers nur taktischer Natur seien; ganz abgesehen davon, dass es für ihn als Roma – also zu einer ethnischen Minderheit gehörend – im Kosovo äusserst schwierig wäre, Fuss zu fassen, was wiederum dem Schutzgedanken des Jugendstrafrechts zuwiderliefe. Dem Antrag um Massnahmenabbruch werde daher nicht stattgegeben.