Aufgrund seiner vielschichtigen Problembereiche, insbesondere seiner fortwährenden Delinquenz und seinem besorgniserregendem Betäubungsmittelkonsum, sei die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig. Es liege in Anbetracht der Gegensätzlichkeit der Zukunftsvorstellungen des Beschwerdeführers – neues Leben aufbauen mit seiner Freundin einerseits, Ausreise in den Kosovo andererseits – die Vermutung nahe, dass die Ausreisepläne des Beschwerdeführers nur taktischer Natur seien;