4 3.3 Die Jugendanwaltschaft begründete ihren Entscheid damit, dass den problematischen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers derzeit nur im geschlossenen Rahmen entgegen getreten werden könne, da er sich jeglichen Sozialisierungsversuchen bei seinen offenen Platzierungen beharrlich widersetzt oder sich diesen durch Flucht entzogen habe. Aufgrund seiner vielschichtigen Problembereiche, insbesondere seiner fortwährenden Delinquenz und seinem besorgniserregendem Betäubungsmittelkonsum, sei die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig.